§ 8 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Begriffe
§ 8 BehöPG · Begriffe
1. "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere
a) der Regierungsrat;
b) die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienststellen;
c) die kantonalen Anstalten;
d) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
e) die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E-Konto verfügen.
3. "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.
4. "Nicht-persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunternehmung.