Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 8 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Begriffe

Behördenportal - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 BehöPG · Begriffe

1. "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere

a) der Regierungsrat;

b) die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienststellen;

c) die kantonalen Anstalten;

d) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;

e) die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

2. "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E-Konto verfügen.

3. "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.

4. "Nicht-persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunternehmung.

← § 7 BehöPG Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 9 BehöPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →