Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 7 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Zweck des Behördenportals

Behördenportal - Allgemeines
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§ 7 BehöPG · Zweck des Behördenportals

1. Im Behördenportal steht ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form zur Verfügung.

2. Das Behördenportal

a) ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden elektronisch abzuwickeln;

b) optimiert die Kommunikationsprozesse zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und Behörden.

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