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116.1 BehöPG CH-SO

§ 6 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Zugriff auf weitere amtliche Register

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§ 6 BehöPG · Zugriff auf weitere amtliche Register

1. Die Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sofern die betroffene Person dem Abruf der Daten zugestimmt hat.

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