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116.1 BehöPG CH-SO

§ 5 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform

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§ 5 BehöPG · Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform

1. Die Behörden dürfen im Rahmen der Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern und für die Abklärung der Zuständigkeit die Daten der kantonalen Einwohnerregisterplattform abfragen oder sich systematisch melden lassen.

2. Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.

3. Das Verfahren zum Erhalt der Zugriffsberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. November 2014.

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