Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 4 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen

E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
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§ 4 BehöPG · Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen

1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Government-Lösungen.

2. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass

a) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;

b) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben;

c) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben;

d) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;

e) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

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