116.1
BehöPG
CH-SO
§ 4 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen
E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
§ 4 BehöPG · Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen
1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Government-Lösungen.
2. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass
a) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;
b) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben;
c) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben;
d) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;
e) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.