116.1
BehöPG
CH-SO
§ 3 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit
E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
§ 3 BehöPG · Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit
1. Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Personen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.
2. Sie treffen Massnahmen
a) zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme;
b) zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
3. Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten angemessene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmethoden vor.