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116.1 BehöPG CH-SO

§ 3 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit

E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
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§ 3 BehöPG · Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit

1. Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Personen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.

2. Sie treffen Massnahmen

a) zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme;

b) zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

3. Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten angemessene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmethoden vor.

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