Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 27 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 BehöPG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

← § 26 BehöPG Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →