116.1
BehöPG
CH-SO
§ 26 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Haftungsausschluss
Behördenportal - Haftung
§ 26 BehöPG · Haftungsausschluss
1. Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die mangelnde Funktionalität des Behördenportals zurückzuführen sind.
2. Er haftet insbesondere nicht, wenn
a) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist;
b) elektronische Übermittlungen über das Behördenportal nicht möglich sind;
c) das Behördenportal den Empfang elektronischer Eingaben nicht oder nicht fristgerecht bestätigt.
3. Für die Wiederherstellung von Fristen gilt § 10bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.