116.1
BehöPG
CH-SO
§ 25 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Dienststellen
Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 25 BehöPG · Dienststellen
1. Die Dienststellen treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich.
2. Sind mehrere Dienststellen an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist die hauptverantwortliche Dienststelle zu bestimmen (Federführung).