Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 24 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Departement

Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
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§ 24 BehöPG · Departement

1. Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals sicher.

2. Das Departement

a) beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Behördenportals;

b) sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur;

c) definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;

d) überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Sicherheitsmassnahmen regelmässig;

e) trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich;

f) definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal.

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