116.1
BehöPG
CH-SO
§ 24 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Departement
Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 24 BehöPG · Departement
1. Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals sicher.
2. Das Departement
a) beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Behördenportals;
b) sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur;
c) definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;
d) überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Sicherheitsmassnahmen regelmässig;
e) trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich;
f) definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal.