Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 23 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Staatskanzlei

Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 BehöPG · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Behördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.

2. Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher;

b) sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung;

c) sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal;

d) sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.

3. Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffsberechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbeitungsberechtigung.

← § 22 BehöPG Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 24 BehöPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →