116.1
BehöPG
CH-SO
§ 23 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Staatskanzlei
Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 23 BehöPG · Staatskanzlei
1. Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Behördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
2. Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher;
b) sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung;
c) sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal;
d) sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.
3. Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffsberechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbeitungsberechtigung.