116.1
BehöPG
CH-SO
§ 22 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Regierungsrat
Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 22 BehöPG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Diese enthält
a) die strategischen Ziele im Bereich E-Government;
b) die Grundsätze und zeitlichen Vorgaben für den Aufbau von E-Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government-Vorhaben.
2. Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den aktuellen Bedürfnissen an.