Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 22 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Regierungsrat

Behördenportal - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
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§ 22 BehöPG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Diese enthält

a) die strategischen Ziele im Bereich E-Government;

b) die Grundsätze und zeitlichen Vorgaben für den Aufbau von E-Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government-Vorhaben.

2. Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den aktuellen Bedürfnissen an.

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