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116.1 BehöPG CH-SO

§ 21 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen

Behördenportal - E-Konto
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§ 21 BehöPG · Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen

1. Der Regierungsrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen durch Verordnung.

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