116.1
BehöPG
CH-SO
§ 20 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Auflösung des E-Kontos
Behördenportal - E-Konto
§ 20 BehöPG · Auflösung des E-Kontos
1. Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jederzeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.
2. Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ihrem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Konto gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen werden frühzeitig über die bevorstehende Kontoauflösung und Datenlöschung informiert.
3. Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden das E-Konto auflösen und auch die im E-Konto gespeicherten Daten löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.