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116.1 BehöPG CH-SO

§ 20 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Auflösung des E-Kontos

Behördenportal - E-Konto
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§ 20 BehöPG · Auflösung des E-Kontos

1. Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jederzeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.

2. Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ihrem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Konto gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen werden frühzeitig über die bevorstehende Kontoauflösung und Datenlöschung informiert.

3. Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden das E-Konto auflösen und auch die im E-Konto gespeicherten Daten löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.

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