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116.1 BehöPG CH-SO

§ 2 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen

E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
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§ 2 BehöPG · E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen

1. Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E-Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Behördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht-elektronischer Form zur Verfügung stehen.

2. Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.

3. Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Behörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.

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