116.1
BehöPG
CH-SO
§ 2 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
§ 2 BehöPG · E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen
1. Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E-Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Behördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht-elektronischer Form zur Verfügung stehen.
2. Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.
3. Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Behörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.