116.1
BehöPG
CH-SO
§ 19 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Protokollierung
Behördenportal - E-Konto
§ 19 BehöPG · Protokollierung
1. Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutzerinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-persönliche E-Konto protokolliert.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung durch Verordnung.