Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 19 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Protokollierung

Behördenportal - E-Konto
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§ 19 BehöPG · Protokollierung

1. Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutzerinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-persönliche E-Konto protokolliert.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung durch Verordnung.

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