Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 18 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Authentisierung

Behördenportal - E-Konto
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§ 18 BehöPG · Authentisierung

1. Die Nutzer und Nutzerinnen haben sich für jeden Geschäftsgang zu authentisieren.

2. Es werden unterschiedliche Vertrauensstufen vorgeschrieben.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Vertrauensstufen und den Authentisierungsverfahren durch Verordnung.

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