116.1
BehöPG
CH-SO
§ 17 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Benutzer-Identität (Benutzer-ID)
Behördenportal - E-Konto
§ 17 BehöPG · Benutzer-Identität (Benutzer-ID)
1. Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.
2. Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über die Benutzer-ID.
3. Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemessene Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.