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116.1 BehöPG CH-SO

§ 17 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Benutzer-Identität (Benutzer-ID)

Behördenportal - E-Konto
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§ 17 BehöPG · Benutzer-Identität (Benutzer-ID)

1. Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.

2. Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über die Benutzer-ID.

3. Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemessene Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

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