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116.1 BehöPG CH-SO

§ 16 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Daten im nicht-persönlichen E-Konto

Behördenportal - E-Konto
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§ 16 BehöPG · Daten im nicht-persönlichen E-Konto

1. Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E-Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstellen

a) für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts;

b) für juristische Person des öffentlichen Rechts;

c) für Einzelunternehmen.

2. Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche Hand ausgerichtet sind.

3. Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten

a) identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung;

b) E-Mail-Adresse;

c) Nachweis der Vertretungsberechtigung.

4. Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni 2010 muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst werden.

5. Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung erfassen.

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