§ 16 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Daten im nicht-persönlichen E-Konto
§ 16 BehöPG · Daten im nicht-persönlichen E-Konto
1. Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E-Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstellen
a) für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts;
b) für juristische Person des öffentlichen Rechts;
c) für Einzelunternehmen.
2. Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche Hand ausgerichtet sind.
3. Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten
a) identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung;
b) E-Mail-Adresse;
c) Nachweis der Vertretungsberechtigung.
4. Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni 2010 muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst werden.
5. Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung erfassen.