116.1
BehöPG
CH-SO
§ 15 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Daten im persönlichen E-Konto
Behördenportal - E-Konto
§ 15 BehöPG · Daten im persönlichen E-Konto
1. Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten
a) identifizierende Daten;
b) E-Mail-Adresse;
c) mobile Telefonnummer.
2. Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizierungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Registrierungsnummer verknüpfen.
3. Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten erfassen.