Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 15 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Daten im persönlichen E-Konto

Behördenportal - E-Konto
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§ 15 BehöPG · Daten im persönlichen E-Konto

1. Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten

a) identifizierende Daten;

b) E-Mail-Adresse;

c) mobile Telefonnummer.

2. Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizierungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Registrierungsnummer verknüpfen.

3. Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten erfassen.

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