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116.1 BehöPG CH-SO

§ 14 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos

Behördenportal - E-Konto
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§ 14 BehöPG · Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos

1. Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.

2. Das E-Konto

a) dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte;

b) enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17;

c) wird im Behördenportal geführt.

3. Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur Abholung bereitgestellt.

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