116.1
BehöPG
CH-SO
§ 14 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos
Behördenportal - E-Konto
§ 14 BehöPG · Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos
1. Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.
2. Das E-Konto
a) dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte;
b) enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17;
c) wird im Behördenportal geführt.
3. Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur Abholung bereitgestellt.