116.1
BehöPG
CH-SO
§ 13 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3
Behördenportal - Allgemeines
§ 13 BehöPG · Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3
1. Werden die in § 9 Absatz 3 genannten Personen und Organisationen verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anzubieten, haben sie sich angemessen, bis maximal zur Hälfte, an den Investitionskosten zu beteiligen.
2. Die Aufteilung der Kosten unter den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 3 erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffenen Einwohnergemeinden.
3. Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember des Vorjahres, in welchem der Regierungsrat eine Verpflichtung gemäss § 9 Absatz 3 beschlossen hat.