116.1
BehöPG
CH-SO
§ 12 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Kostenbeteiligung im Allgemeinen
Behördenportal - Allgemeines
§ 12 BehöPG · Kostenbeteiligung im Allgemeinen
1. Die folgenden Personen und Organisationen haben sich an den Kosten zu beteiligen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten
a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Der Kanton schliesst mit den Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 Vereinbarungen über das Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form und die Kostenbeteiligung ab.
3. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Dienste.