Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 11 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Kosten und Gebühren

Behördenportal - Allgemeines
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§ 11 BehöPG · Kosten und Gebühren

1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behördenportals.

2. Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.

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