116.1
BehöPG
CH-SO
§ 11 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Kosten und Gebühren
Behördenportal - Allgemeines
§ 11 BehöPG · Kosten und Gebühren
1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behördenportals.
2. Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.