116.1
BehöPG
CH-SO
§ 10 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Aufbau des Behördenportals
Behördenportal - Allgemeines
§ 10 BehöPG · Aufbau des Behördenportals
1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.
2. Dabei stellt er sicher, dass
a) für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist;
b) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;
c) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behördenportal haben;
d) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behördenportal haben;
e) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;
f) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.