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116.1 BehöPG CH-SO

§ 10 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Aufbau des Behördenportals

Behördenportal - Allgemeines
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§ 10 BehöPG · Aufbau des Behördenportals

1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.

2. Dabei stellt er sicher, dass

a) für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist;

b) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;

c) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behördenportal haben;

d) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behördenportal haben;

e) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;

f) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

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