116.1
BehöPG
CH-SO
§ 1 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BehöPG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal) und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.
2. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
3. Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten.