Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.1 BehöPG CH-SO

§ 1 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BehöPG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal) und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.

2. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.

3. Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten.

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