Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.11 WoV-VO CH-SO

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 16 WoVG)

Planungs- und Budgetierungsprozess
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 WoV-VO · Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 16 WoVG)

1. Das Finanzdepartement bereitet den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan zusammen mit den anderen Departementen vor.

← § 8 WoV-VO Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Allgemeines (§ 3 WoVG) § 10 WoV-VO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →