115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Aufgabenbereich (§ 14 WoVG)
Wirkungsorientierte Führung
§ 7 WoV-VO · Aufgabenbereich (§ 14 WoVG)
1. Der Regierungsrat beschliesst für jede Amtsperiode die Aufgabenbereiche.
2. Er verteilt die Aufgabenbereiche auf die Departemente und umschreibt die Leistungen, welche aufgrund von Legislaturplan und Integriertem Aufgaben- und Finanzplan jährlich zu erbringen sind.