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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)

Wirkungsorientierte Führung
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§ 5 WoV-VO · Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)

1. Die Berichterstattung zum integrierten Aufgaben- und Finanzplan erfolgt mit dem nächsten Plan.

2. Sie enthält Aussagen zur Zielerreichung, eine Übersicht über die Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie einen Massnahmenplan.

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