115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)
Wirkungsorientierte Führung
§ 5 WoV-VO · Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)
1. Die Berichterstattung zum integrierten Aufgaben- und Finanzplan erfolgt mit dem nächsten Plan.
2. Sie enthält Aussagen zur Zielerreichung, eine Übersicht über die Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie einen Massnahmenplan.