115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 46bis Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Arten von Staatsbeiträgen
Haushaltführung - Staatsbeiträge
§ 46bis WoV-VO · Arten von Staatsbeiträgen
1. Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.
2. Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern.
3. Eine Abgeltung ist eine Entschädigung, welche die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben, die auf eine Empfängerin oder einen Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden.