115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 46 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Annahme von Schenkungen und Legaten
Haushaltführung - Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr
§ 46 WoV-VO · Annahme von Schenkungen und Legaten
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Annahme von Schenkungen und Legaten.