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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 46 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Annahme von Schenkungen und Legaten

Haushaltführung - Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr
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§ 46 WoV-VO · Annahme von Schenkungen und Legaten

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Annahme von Schenkungen und Legaten.

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