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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 45 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Anlagen und Fremdmittelaufnahme

Haushaltführung - Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr
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§ 45 WoV-VO · Anlagen und Fremdmittelaufnahme

1. Das Finanzdepartement unterzeichnet Schuldverpflichtungen zur Aufnahme von mittel- und langfristigen Mitteln.

2. Das Amt für Finanzen plant die Tresorerie, beschafft die kurzfristigen Mittel zur Erhaltung der ständigen Zahlungsbereitschaft und sorgt für die zinsgünstige Anlage der Gelder des Finanzvermögens.

3. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für die Tresorerie.

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