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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 44 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung

Haushaltführung - Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr
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§ 44 WoV-VO · Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung

1. Das Finanzdepartement regelt und leitet die Vermögensverwaltung und den Zahlungsverkehr.

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