115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 44 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung
Haushaltführung - Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr
§ 44 WoV-VO · Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung
1. Das Finanzdepartement regelt und leitet die Vermögensverwaltung und den Zahlungsverkehr.