115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 43 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Kontrollsystem für Einnahmen
Haushaltführung - Internes Kontrollsystem
§ 43 WoV-VO · Kontrollsystem für Einnahmen
1. Die Dienststellen stellen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen mit einem zweckmässigen Kontrollsystem sicher.