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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 43 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Kontrollsystem für Einnahmen

Haushaltführung - Internes Kontrollsystem
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§ 43 WoV-VO · Kontrollsystem für Einnahmen

1. Die Dienststellen stellen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen mit einem zweckmässigen Kontrollsystem sicher.

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