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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 42 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Visumsregelung für Ausgaben

Haushaltführung - Internes Kontrollsystem
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§ 42 WoV-VO · Visumsregelung für Ausgaben

1. Jeder Ausgabenbeleg muss von zwei, von den Dienststellen zu bestimmenden Personen visiert werden.

2. Belege in eigener Sache sind von der vorgesetzten Stelle zu visieren.

3. Das Finanzdepartement legt die Aufgaben der visumsberechtigten Personen und das Verfahren fest.

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