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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Allgemein

Haushaltführung - Internes Kontrollsystem
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§ 41 WoV-VO · Allgemein

1. Die Dienststellen haben alle notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Verwaltungsprozesse und -tätigkeiten effektiv, effizient und sicher abzuwickeln, die Zuverlässigkeit der Finanz- und Führungsdaten zu gewährleisten und die Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

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