115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 41 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Allgemein
Haushaltführung - Internes Kontrollsystem
§ 41 WoV-VO · Allgemein
1. Die Dienststellen haben alle notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Verwaltungsprozesse und -tätigkeiten effektiv, effizient und sicher abzuwickeln, die Zuverlässigkeit der Finanz- und Führungsdaten zu gewährleisten und die Gesetze und Verordnungen einzuhalten.