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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 40 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)

Haushaltführung - Kreditwesen
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§ 40 WoV-VO · Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)

1. Das Amt für Finanzen bewilligt Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 WoVG. Davon ausgenommen sind Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 Buchstabe a, welche den Betrag von 100'000 Franken übersteigen.

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