115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)
Haushaltführung - Kreditwesen
§ 40 WoV-VO · Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)
1. Das Amt für Finanzen bewilligt Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 WoVG. Davon ausgenommen sind Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 Buchstabe a, welche den Betrag von 100'000 Franken übersteigen.