115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 39 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Verpflichtungskreditkontrolle (§ 56 WoVG)
Haushaltführung - Kreditwesen
§ 39 WoV-VO · Verpflichtungskreditkontrolle (§ 56 WoVG)
1. Wer über einen Verpflichtungskredit nach § 56 Abs. 1 lit. a) WoVG verfügt, führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2. Der Verpflichtungskredit ist unter Vorbehalt von Absatz 2bis brutto abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter eingegangen sind, das Vorhaben aufgegeben oder innert 5 Jahren nach Beschluss des Kantonsrates keine Verpflichtungen eingegangen worden sind.
2bis. Ein Verpflichtungskredit für Kleinprojekte der Investitionsrechnung muss nicht abgerechnet werden.
3. Der Regierungsrat genehmigt die Abrechnung.