115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 38 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Übertrag der Globalbudgetreserven am Ende der Globalbudgetperiode
Haushaltführung - Kreditwesen
§ 38 WoV-VO · Übertrag der Globalbudgetreserven am Ende der Globalbudgetperiode
1. Der Regierungsrat überträgt am Ende der Globalbudgetperiode
a) zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 1 vollumfänglich und
b) nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 4 in der Regel zur Hälfte auf die neue Globalbudgetperiode.
2. Nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven sind aufzulösen und können nicht in die neue Globalbudgetperiode übertragen werden, wenn der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht und ein Zusatzkredit eingeholt werden muss.