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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 37 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Zuweisung von Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe in die Reserven und deren Verwendung (§ 58 WoVG)

Haushaltführung - Kreditwesen
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§ 37 WoV-VO · Zuweisung von Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe in die Reserven und deren Verwendung (§ 58 WoVG)

1. Verbesserungen der Saldovorgaben nach § 58 Absatz 3 Buchstaben a) und b) WoVG gelten als zweckgebundene Globalbudgetreserven. Die Dienststellen haben die Zuweisung zu begründen.

2. Die zweckgebundenen Globalbudgetreserven nach Absatz 1 dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Projekt oder die ursprünglich vorgesehenen Leistungen verwendet werden. Wird ganz oder teilweise auf das Projekt oder auf die Leistungserbringung verzichtet oder werden diese mit andern Mitteln finanziert, werden die nicht beanspruchten zweckgebundenen Reserven zugunsten der allgemeinen Staatsrechnung aufgelöst.

3. Die Verwendung der zweckgebundenen Globalbudgetreserven ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.

4. Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe nach § 58 Absatz 3 Buchstabe c) WoVG weist der Regierungsrat den nicht zweckgebundenen Reserven zu, sofern die Dienststelle nachzuweisen vermag, dass sie alle Produktegruppenziele erreicht hat. Soweit die Ziele einer Produktegruppe nicht erreicht sind, verfallen in der Regel die entsprechenden Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe.

5. Die nicht zweckgebundenen Globalbudgetreserven dienen den Dienststellen zur Deckung unvorgesehener Aufwände und Ertragsausfälle bei der Erfüllung des Leistungsauftrages. Die Reserveverwendung ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.

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