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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 36 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Leasing

Haushaltführung - Kreditwesen
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§ 36 WoV-VO · Leasing

1. Leasingverträge bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates oder des Kantonsrates. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Summe der vereinbarten jährlichen Leasingraten.

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