115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 36 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Leasing
Haushaltführung - Kreditwesen
§ 36 WoV-VO · Leasing
1. Leasingverträge bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates oder des Kantonsrates. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Summe der vereinbarten jährlichen Leasingraten.