115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 35 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Vollzug Voranschlag
Haushaltführung - Ausgaben, Ausgabenbewilligungen
§ 35 WoV-VO · Vollzug Voranschlag
1. Die Departemente können über ihre Voranschlagskredite selbständig verfügen, sofern die einzelne Ausgabe den Betrag von 100'000 Franken nicht übersteigt oder Betrag und Empfänger eindeutig bestimmt sind.
2. Die Departemente können ihre Befugnisse nach Absatz 1 vollständig oder teilweise an ihre Dienststellen delegieren.