115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 34 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 34 WoV-VO · Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)
1. Der Regierungsrat kann die Führung eines besonderen Rechnungsmodells bewilligen, wenn rechtliche, betriebliche oder branchenspezifische Vorgaben es erfordern.