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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 34 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)

Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
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§ 34 WoV-VO · Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)

1. Der Regierungsrat kann die Führung eines besonderen Rechnungsmodells bewilligen, wenn rechtliche, betriebliche oder branchenspezifische Vorgaben es erfordern.

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