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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Bewertungsgrundsätze (§ 46 WoVG)

Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
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§ 33 WoV-VO · Bewertungsgrundsätze (§ 46 WoVG)

1. ...

2. Die Verluste oder die Veräusserungsgewinne aus den vorsorglich erworbenen Liegenschaften aus Mitteln einer Spezialfinanzierung sind dieser zu belasten oder gutzuschreiben.

3. Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht benötigt werden, sind vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen und neu zu bewerten.

4. Vermögenswerte sind an Dritte zum Verkehrswert zu veräussern, soweit keine öffentlichen Interessen eine Vergünstigung rechtfertigen.

5. ...

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