115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 32 WoV-VO · Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartements die Beteiligungsstrategie und die Grundsätze der Public Corporate Governance.
2. Das Finanzdepartement berichtet jährlich über die Einhaltung der Vorgaben sowie über die Verpflichtungen des Kantons aus Gewährleistungen gegenüber Dritten und beantragt dem Regierungsrat allfällige Massnahmen.