Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.11 WoV-VO CH-SO

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)

Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 WoV-VO · Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)

1. Verlustvorträge nach § 43 Absatz 3 WoVG sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der Spezialfinanzierungen in der Regel innert 3 Jahren nach der erstmaligen Bilanzierung abzutragen.

2. Der Saldo von Aktiven und Passiven der Bilanz ergibt das Eigenkapital oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung.

← § 29 WoV-VO Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Allgemeines (§ 3 WoVG) § 32 WoV-VO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →