115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 30 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 30 WoV-VO · Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)
1. Verlustvorträge nach § 43 Absatz 3 WoVG sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der Spezialfinanzierungen in der Regel innert 3 Jahren nach der erstmaligen Bilanzierung abzutragen.
2. Der Saldo von Aktiven und Passiven der Bilanz ergibt das Eigenkapital oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung.