115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Controlling (§ 8 WoVG)
Wirkungsorientierte Führung
§ 3 WoV-VO · Controlling (§ 8 WoVG)
1. Das Controlling des Regierungsrates umfasst die gesamtstaatlichen Prozesse der politischen Planung, des Vollzugs des Voranschlags und der Geschäftsberichterstattung.
2. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes über die stufengerechte Ausgestaltung des Controllingsystems und über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.
3. Das Finanzdepartement sorgt für das Controlling des Regierungsrates.