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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)

Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
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§ 29 WoV-VO · Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)

1. Investitionsausgaben von mehr als 50'000 Franken für den gleichen Gegenstand sind der Investitionsrechnung zu belasten.

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