115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 29 WoV-VO · Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)
1. Investitionsausgaben von mehr als 50'000 Franken für den gleichen Gegenstand sind der Investitionsrechnung zu belasten.