115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Rechnungsarten (§ 35 WoVG)
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 28 WoV-VO · Rechnungsarten (§ 35 WoVG)
1. Die finanzwirtschaftliche Rechnung setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung, der Bilanz, der Geldflussrechnung und dem Anhang.
2. Die betriebswirtschaftliche Rechnung basiert auf der Erfolgs- und der Investitionsrechnung. Die Erfolgsrechnung wird ergänzt mit den internen Verrechnungen sowie den Abgrenzungskosten.
3. Die Produktegruppenrechnung gibt je Produktegruppe Auskunft
a) auf der Finanzseite über die Kosten, die Erlöse und den Saldo;
b) auf der Leistungsseite über die Ziele, die Indikatoren und die Standards.