115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens
Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
§ 27 WoV-VO · Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens
1. Das Finanzdepartement sorgt für ein zweckmässiges, gesetzeskonformes und revisionssicheres Rechnungswesen.