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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens

Haushaltführung - Rechnungslegung und Zuständigkeiten
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§ 27 WoV-VO · Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens

1. Das Finanzdepartement sorgt für ein zweckmässiges, gesetzeskonformes und revisionssicheres Rechnungswesen.

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